← Zurück zu Wissen Neuigkeiten · 22.10.2026 · 3 Min. Lesezeit

Cannabis am Steuer: Gerichte uneins bei der MPU-Anordnung

Kurzmeldung nach einem Fachbeitrag vom 22.07.2026. Es geht um vorläufige Entscheidungen, nicht um eine einheitliche Linie.

Worum es geht

Seit dem 22.08.2024 gilt im Straßenverkehr ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a Abs. 1a StVG). Zuvor lag der Wert bei 1,0 ng/ml. Streitig ist, ob eine frühere Fahrt unter dem alten Wert als „Zuwiderhandlung“ nach § 13a FeV zählt, wenn die Behörde wegen wiederholter Fahrten eine MPU anordnet. [1]

Die Entscheidung

Das VG Stuttgart hat mit Beschluss vom 24.04.2026 (Az. 5 K 4570/26) im Eilverfahren entschieden, dass eine Fahrt aus dem Jahr 2020 mit 2,1 ng/ml nicht mehr als Zuwiderhandlung zählt, weil sie unter dem heutigen Grenzwert liegt. Damit fehlte nach Auffassung des Gerichts die Grundlage für die MPU-Anordnung, und die Weigerung durfte nicht zum Schluss auf Ungeeignetheit führen. [1]

Andere Gerichte

  • VG Aachen (19.02.2026, 3 K 1825/25): ebenso.
  • VG Kassel (11.04.2025, 2 L 569/25.KS): gegenteilige Auffassung.
  • VGH Mannheim (11.12.2025, 13 S 1559/25) und OVG Münster (15.12.2025, 16 B 552/25): Ein einzelner aktueller Verstoß trägt eine MPU-Anordnung ohne weitere Tatsachen nicht.

Alle genannten Entscheidungen betreffen die Anordnung der MPU im Einzelfall. [1]

Was das für Sie heißt: Wenn Sie eine MPU-Anordnung wegen Cannabis erhalten haben, kann es auf Ihren Einzelfall ankommen. Lassen Sie das von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen, bevor Sie Fristen verstreichen lassen. Wir geben dazu keine Rechtsberatung.
Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung oder verkehrspsychologische Beratung. Maßgeblich sind immer Ihre Anordnung und die Auskunft Ihrer Führerscheinstelle und Begutachtungsstelle.

Quellen

Stand der Recherche: 22.10.2026. Wir prüfen die Beiträge regelmäßig, Hinweise auf Fehler nehmen wir gern entgegen.